Satzung

des Reit- und Sportvereins Ponyfreunde Wolfsbach

 

 

Inhalt

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins. 1

 

§ 2 Gemeinnützigkeit 1

 

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins. 2

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 2

 

§ 5 Verpflichtung gegenüber dem Pony. 3

 

§ 6 Mitgliedschaft und deren Beendigung. 3

 

§ 7 Organe. 3

 

§ 8 Mitgliederversammlung. 3

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung. 4

 

§ 10 Vorstand. 4

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes. 5

 

§ 12 Ehrenrat 5

 

§ 13 Auflösung. 5

 

 

 

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

 

Der Reit- und Sportverein Ponyfreunde Wolfsbach (RSP) mit dem Sitz in 95448 Wolfsbach (Bayreuth) ist in  das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bayreuth eingetragen.

 

 

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der RSP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

  2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

  3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.

  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergleiche § 13).

  7. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Ausübung des Reitsports.

 

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

Der RSP bezweckt laut § 52 (2) AO:

 

  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege […];

  • die Förderung des Tierschutzes und

  • die Förderung des Sports […].

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

  1. die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Bodenarbeit und Sport im Allgemeinen, wie zum Beispiel Wandern oder Agility mit dem Pony;

  2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pony in allen Disziplinen;

  3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

  4. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und Umgang mit den Ponys;

  5. die Förderung des Naturschutzes und

  6. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.

  7. Der Verein verpflichtet sich den Grundsätzen der Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland e. V. (VFD) .

  8. Der Verein ist Mitglied des Bayrischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag und dessen Annahme erworben. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf es der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

  2. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Personen, die die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

§ 5 Verpflichtung gegenüber dem Pony

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten und artgerechte Haltungsformen, Reitweisen und einen von Wertschätzung und Achtung gezeichneten Umgang gegenüber dem Lebewesen Pony zu fördern und zu unterstützen.

 

 

 

Der Verein verpflichtet sich insbesondere – aber nicht ausschließlich – den Lucky Pony Stable, Oberthiergärtnerstr. 35, 95448 Wolfsbach (Bayreuth) im Bereich der Jugendförderung und des Tierschutzes zu unterstützen und zu fördern.

 

§ 6 Mitgliedschaft und deren Beendigung

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  3. Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen.

 

Die Mitgliedschaft kann bis zum 30. September für das kommende Kalenderjahr durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand beendet werden.

 

Der Anteil des Mitglieds am gemeinschaftlichen Vereinsvermögen verbleibt beim Verein.

 

§ 7 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  • die Mitgliederversammlung (§ 8);

  • der Vorstand (§ 10) und

  • der Ehrenrat (§ 12).

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

  1. Bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch Einladung in Textform an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschließt.

  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgen Stichwahlen.

  7. Kinder haben kein Stimmrecht; Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr haben Stimmrecht.

  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

 

  • die Wahl des Vorstandes;

  • die Höhe der Beiträge;

  • die Wahl des Kassenprüfers;

  • die Entlastung des Vorstandes;

  • die Änderung der Satzung;

  • die Auflösung des Vereinsarbeit und

  • Anträge gemäß §§ 4 und 8 dieser Satzung.

 

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.

 

§ 10 Vorstand

 

  1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

  2. Dem Vorstand gehören an:

 

  • der Vorsitzende;

  • der stellvertretende Vorsitzende;

  • der Kassierer und

  • der Jugendwart.

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes bleibt der bisherige im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten von der Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  4. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse enthalten muss. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand entscheidet über:

 

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;

  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und

  • die Führung der laufenden Geschäfte

 

§ 12 Ehrenrat

 

Der Ehrenrat besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nicht dem Ehrenrat angehören.

 

Aufgaben:

 

  • Wahrung und Förderung der Interessen der Vereinsarbeit

  • Beratung des Vorstands

 

§ 13 Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Reit- und Fahrverein Franken.